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Verfassungswidrigkeit der 5 %-Sperrklausel im Europawahlrecht |
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Freitag, 10. Februar 2012 |
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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute
verkündeten Urteil entschieden, dass die bei der Europawahl 2009 (7.
Wahlperiode) geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel unter den gegenwärtigen
Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der
Chancengleichheit der politischen Parteien verstößt, und daher die der
Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Abs. 7
Europawahlgesetz (EuWG) für nichtig erklärt. Demgegenüber hat der Senat
die von einem Beschwerdeführer gerügte Verhältniswahl auf der Grundlage
„starrer“ Listen nicht beanstandet.
Die Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel führt jedoch
nicht dazu, die Wahl zum Europäischen Parlament des Jahres 2009 für
ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen.
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Letztes Update ( Freitag, 10. Februar 2012 )
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Keine fehlerhafte Gesellschaft bei Vollmachtsüberschreitung durch Insichgeschäft |
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Mittwoch, 18. Januar 2012 |
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Sofern ein Bevollmächtigter bei der Errichtung einer Gesellschaft die ihm erteilte Generalvollmacht missbraucht, kann er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus September 2011 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB haften. |
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(Kein) islamisches Gebet in der Schule |
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Mittwoch, 30. November 2011 |
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Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2011 ist ein
Schüler ist nicht berechtigt, während des Besuchs der Schule außerhalb
der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten, wenn dies konkret geeignet
ist, den Schulfrieden zu stören.
Der Kläger, Schüler eines Gymnasiums in Berlin, ist muslimischen
Glaubens. Im November 2007 verrichtete er in der Pause zwischen zwei
Unterrichtsstunden zusammen mit Mitschülern auf einem Flur des
Schulgebäudes das Gebet nach islamischem Ritus. Die Schüler knieten
dabei auf ihren Jacken, vollzogen die nach islamischem Ritus
erforderlichen Körperbewegungen und deklamierten den vorgegebenen Text.
Am folgenden Tag wies die Schulleiterin die Schüler darauf hin, die
Verrichtung eines Gebets werde auf dem Schulgelände nicht geduldet. Mit
Schreiben vom selben Tag teilte sie den Eltern des Klägers mit, an der
Schule seien religiöse Bekundungen nicht erlaubt. Auf die daraufhin
erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass der
Kläger berechtigt sei, während des Besuchs des Gymnasiums außerhalb der
Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Auf
die Berufung des beklagten Landes Berlin hat das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen. Diese Entscheidungen finden
Sie auf rep-jura.de bereits unter dem 07.06.2011 ( Klicken Sie zur Ansicht hier ! ) zusammengefasst.
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Für die Erheblichkeit des Mangels ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung entscheidend |
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Mittwoch, 09. November 2011 |
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Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2011 entschieden, dass es für die Erheblichkeit eines Sach- bzw. Rechtsmangels auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.
Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
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Keine Pflicht zur Verhinderung freiverantwortlicher Selbsttötung |
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Mittwoch, 21. September 2011 |
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Nach der Verfügung der StA München I vom 30.07.2010 kann einem
Angehörigen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er nach
einer freiverantwortlichen Selbsttötungshandlung und bei Verlust des
Bewusstseins des sterbewilligen Angehörigen keine Rettungsmaßnahmen
einleitet, sondern disen aus Respekt vor dessen Willen sterben lässt.
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Letztes Update ( Samstag, 15. Oktober 2011 )
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Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung |
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Donnerstag, 01. September 2011 |
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Fortdauer beziehungsweise die
nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung. Mittelbar sind die Verfassungsbeschwerden gegen
die Vorschriften gerichtet, die den angefochtenen Entscheidungen jeweils
zugrunde liegen, und die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über
zehn Jahre hinaus (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB), die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht
(§ 66b Abs. 2 StGB, § 7 Abs. 2 JGG) sowie die Erstreckung des zeitlichen
Anwendungsbereichs der Vorschriften auf Fälle betreffen, in denen die
Anlasstaten bereits vor deren Inkrafttreten begangen wurden (§ 2 Abs. 6
StGB).
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