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(Kein) islamisches Gebet in der Schule |
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Mittwoch, 30. November 2011 |
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Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2011 ist ein
Schüler ist nicht berechtigt, während des Besuchs der Schule außerhalb
der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten, wenn dies konkret geeignet
ist, den Schulfrieden zu stören.
Der Kläger, Schüler eines Gymnasiums in Berlin, ist muslimischen
Glaubens. Im November 2007 verrichtete er in der Pause zwischen zwei
Unterrichtsstunden zusammen mit Mitschülern auf einem Flur des
Schulgebäudes das Gebet nach islamischem Ritus. Die Schüler knieten
dabei auf ihren Jacken, vollzogen die nach islamischem Ritus
erforderlichen Körperbewegungen und deklamierten den vorgegebenen Text.
Am folgenden Tag wies die Schulleiterin die Schüler darauf hin, die
Verrichtung eines Gebets werde auf dem Schulgelände nicht geduldet. Mit
Schreiben vom selben Tag teilte sie den Eltern des Klägers mit, an der
Schule seien religiöse Bekundungen nicht erlaubt. Auf die daraufhin
erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass der
Kläger berechtigt sei, während des Besuchs des Gymnasiums außerhalb der
Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Auf
die Berufung des beklagten Landes Berlin hat das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen. Diese Entscheidungen finden
Sie auf rep-jura.de bereits unter dem 07.06.2011 ( Klicken Sie zur Ansicht hier ! ) zusammengefasst.
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Für die Erheblichkeit des Mangels ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung entscheidend |
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Mittwoch, 09. November 2011 |
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Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2011 entschieden, dass es für die Erheblichkeit eines Sach- bzw. Rechtsmangels auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.
Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
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Keine Pflicht zur Verhinderung freiverantwortlicher Selbsttötung |
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Mittwoch, 21. September 2011 |
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Nach der Verfügung der StA München I vom 30.07.2010 kann einem
Angehörigen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er nach
einer freiverantwortlichen Selbsttötungshandlung und bei Verlust des
Bewusstseins des sterbewilligen Angehörigen keine Rettungsmaßnahmen
einleitet, sondern disen aus Respekt vor dessen Willen sterben lässt.
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Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung |
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Donnerstag, 01. September 2011 |
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Fortdauer beziehungsweise die
nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung. Mittelbar sind die Verfassungsbeschwerden gegen
die Vorschriften gerichtet, die den angefochtenen Entscheidungen jeweils
zugrunde liegen, und die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über
zehn Jahre hinaus (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB), die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht
(§ 66b Abs. 2 StGB, § 7 Abs. 2 JGG) sowie die Erstreckung des zeitlichen
Anwendungsbereichs der Vorschriften auf Fälle betreffen, in denen die
Anlasstaten bereits vor deren Inkrafttreten begangen wurden (§ 2 Abs. 6
StGB).
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Verwertbarkeit einer Hörfalle |
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Donnerstag, 04. August 2011 |
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte bereits im März 2011 über die Verwertbarkeit einer heimlich von einer Privatperson angefertigten Audioaufzeichnung zu entscheiden.
Bietet ein Zeuge von sich aus den Strafverfolgungsbehörden an, mit dem Beschuldigten ein belastendes Gespräch zu führen und dies heimlich aufzuzeichnen, besteht für die so provozierten Äußerungen - nach den Umständen des Einzelfalls - kein Beweisverwertungsverbot.
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Letztes Update ( Dienstag, 16. August 2011 )
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Ersatz von Einbaukosten und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung |
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Donnerstag, 16. Juni 2011 |
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Die Richtlinie zur Regelung des Verkaufs von Verbrauchsgütern sieht nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 16.06.2011 vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts haftet, die zum Zeitpunkt seiner Lieferung besteht. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung hat innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. Kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen.
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