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(Kein) islamisches Gebet in der Schule
Mittwoch, 30. November 2011
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2011 ist ein Schüler ist nicht berechtigt, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten, wenn dies konkret geeignet ist, den Schulfrieden zu stören.
Der Kläger, Schüler eines Gymnasiums in Berlin, ist muslimischen Glaubens. Im November 2007 verrichtete er in der Pause zwischen zwei Unterrichtsstunden zusammen mit Mitschülern auf einem Flur des Schulgebäudes das Gebet nach islamischem Ritus. Die Schüler knieten dabei auf ihren Jacken, vollzogen die nach islamischem Ritus erforderlichen Körperbewegungen und deklamierten den vorgegebenen Text. Am folgenden Tag wies die Schulleiterin die Schüler darauf hin, die Verrichtung eines Gebets werde auf dem Schulgelände nicht geduldet. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie den Eltern des Klägers mit, an der Schule seien religiöse Bekundungen nicht erlaubt. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, während des Besuchs des Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Auf die Berufung des beklagten Landes Berlin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen. Diese Entscheidungen finden Sie auf rep-jura.de bereits unter dem 07.06.2011 (Klicken Sie zur Ansicht hier ! ) zusammengefasst.
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Für die Erheblichkeit des Mangels ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung entscheidend
Mittwoch, 09. November 2011
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Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2011 entschieden, dass es für die Erheblichkeit eines Sach- bzw. Rechtsmangels auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

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Keine Pflicht zur Verhinderung freiverantwortlicher Selbsttötung
Mittwoch, 21. September 2011
Nach der Verfügung der StA München I vom 30.07.2010 kann einem Angehörigen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er nach einer freiverantwortlichen Selbsttötungshandlung und bei Verlust des Bewusstseins des sterbewilligen Angehörigen keine Rettungsmaßnahmen einleitet, sondern disen aus Respekt vor dessen Willen sterben lässt.
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Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung
Donnerstag, 01. September 2011
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Fortdauer beziehungsweise die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Mittelbar sind die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschriften gerichtet, die den angefochtenen Entscheidungen jeweils zugrunde liegen, und die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB), die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht (§ 66b Abs. 2 StGB, § 7 Abs. 2 JGG) sowie die Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschriften auf Fälle betreffen, in denen die Anlasstaten bereits vor deren Inkrafttreten begangen wurden (§ 2 Abs. 6 StGB).

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Verwertbarkeit einer Hörfalle
Donnerstag, 04. August 2011
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte bereits im März 2011 über die Verwertbarkeit einer heimlich von einer Privatperson angefertigten Audioaufzeichnung zu entscheiden.
Bietet ein Zeuge von sich aus den Strafverfolgungsbehörden an, mit dem Beschuldigten ein belastendes Gespräch zu führen und dies heimlich aufzuzeichnen, besteht für die so provozierten Äußerungen - nach den Umständen des Einzelfalls - kein Beweisverwertungsverbot.
Letztes Update ( Dienstag, 16. August 2011 )
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Ersatz von Einbaukosten und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung
Donnerstag, 16. Juni 2011
 bun

Die Richtlinie zur Regelung des Verkaufs von Verbrauchsgütern sieht nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 16.06.2011 vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts haftet, die zum Zeitpunkt seiner Lieferung besteht. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung hat innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. Kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen.

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